OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.04.1993
2 Ss 93/93 - 39/93 II
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; StGB § 170b;
Fundstellen:
NJW 1994, 672

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.04.1993 (2 Ss 93/93 - 39/93 II) - DRsp Nr. 1994/8778

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.04.1993 - Aktenzeichen 2 Ss 93/93 - 39/93 II

DRsp Nr. 1994/8778

Begründung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Strafbestimmung des § 170b StGB:

»1. Wird die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen mit erzielbaren Einkünften begründet, sind dessen berufliche Fähigkeiten, persönlichen Verhältnisse und die sich daraus ergebenden Beschäftigungsmöglichkeiten konkret festzustellen. 2. Wird auf die erweiterte Unterhaltspflicht eines Elternteils gem. § 1603 Abs. 2 BGB abgestellt, sind Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ; StGB § 170b;
Fundstellen
NJW 1994, 672