OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.06.1991
3 WF 75/91
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 708

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.06.1991 (3 WF 75/91) - DRsp Nr. 1996/23308

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.06.1991 - Aktenzeichen 3 WF 75/91

DRsp Nr. 1996/23308

Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß regelmäßig die gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 GKG einzusetzenden Einkünfte der Ehegatten den Streitwert der Ehesache bestimmen, es sei denn, Umfang und Bedeutung des Verfahrens weichen deutlich von den durchschnittlich zu entscheidenden Fällen nach oben oder unten ab. Liegen derartige Anhaltspunkte konkret nicht vor, verbleibt es grundsätzlich bei dem gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 GKG zu bestimmenden Ausgangswert. Umfang und Bedeutung des Scheidungsverfahrens werden unter anderem davon bestimmt, ob das Verfahren streitig oder unstreitig geführt wird sowie ob und gegebenenfalls welche Folgesachen im Scheidungsverbund mit erledigt werden müssen