OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.08.1980
3 WF 179/80
Normen:
BGB § 1585 ;
Fundstellen:
FamRZ 1980, 1116
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585a BGB LS 1
Vorinstanzen:
AG Geldern, vom 11.07.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 98/80

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.08.1980 (3 WF 179/80) - DRsp Nr. 1994/9370

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.1980 - Aktenzeichen 3 WF 179/80

DRsp Nr. 1994/9370

Der Unterhaltsberechtigte hat im Arrestverfahren die Gefährdung seines Unterhaltsanspruchs darzulegen und glaubhaft zu machen.

Normenkette:

BGB § 1585 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die getrennt lebende Ehefrau des Antragsgegners.

Sie hat vorgetragen:

Im Rahmen des anhängigen Scheidungsverfahrens habe sie gegen den Antragsgegner für sich und die gemeinsamen Kinder eine einstweilige Anordnung erwirkt, wonach der Antragsgegner für Juni 1980 1.345,-- DM und ab 1. Juli 1980 eine monatliche Unterhaltsrente von insgesamt 995,-- DM zu zahlen habe. Durch Kaufvertrag vom 22.2.1980 sei das im gemeinsamer Miteigentum stehende Hausgrundstück von ihr und dem Antragsgegner für 345.000,-- DM verkauft worden. 200.000,-- DM hätten die Käufer bereits gezahlt. Der Restkaufpreis von 145.000,-- DM werde nunmehr jeweils zur Hälfte an die Parteien ausgezahlt werden.

Der Antragsgegner beziehe zur Zeit lediglich Krankengeld. Im September 1980 werde er von der Krankenkasse ausgesteuert werden. Wie dann die Unterhaltsansprüche zu realisieren seien, sei völlig ungewiss. Zur Zeit hingegen habe der Antragsgegner in Form der restlichen Restkaufpreisforderung noch Vermögen, das er jederzeit ihrem Zugriff entziehen könne.