OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.02.1995 (3 W 638/94) - DRsp Nr. 1996/3251
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.02.1995 - Aktenzeichen 3 W 638/94
DRsp Nr. 1996/3251
Wird der Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, so gilt die Beschränkung auf eine Glaubhaftmachung der Tatsachen nach § 294ZPO für die anspruchsbegründenden Tatsachen in gleicher Weise wie für deren Entkräftung durch ernsthafte Zweifel (zum Beispiel im Sinne von § 1600o Abs. 2 S. 2 BGB).