OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.06.1996
25 Wx 8/96
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 ; FGG § 68 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BtPrax 1996, 195
FamRZ 1996, 1373
OLGReport-Düsseldorf 1996, 284

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.06.1996 (25 Wx 8/96) - DRsp Nr. 1997/673

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.06.1996 - Aktenzeichen 25 Wx 8/96

DRsp Nr. 1997/673

»1. Als Sollvorschrift gibt § 68 Abs. 1 Satz 2 FGG dem Gericht einen gewissen Spielraum, unter Umständen von der Anhörung in der üblichen Umgebung des Betreuten abzusehen. 2. Auch der Vorschlag des nicht geschäftsfähigen Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, ist wirksam. Die vorgeschlagene Person muß zum Betreuer bestellt werden, wenn dies dem Wohl des Betroffenen nicht zuwider läuft. 3. Der Umstand, daß eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person erbberechtigt ist, steht ihrer Bestellung zum Betreuer zunächst nicht entgegen. Erst konkrete Gefahren rechtfertigen es, einen Betreuervorschlag zu übergehen. 4. Das Betreuungsverfahren hat nicht die Aufgabe, die Interessen künftiger Erben zu sichern.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 ; FGG § 68 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen
BtPrax 1996, 195
FamRZ 1996, 1373
OLGReport-Düsseldorf 1996, 284