OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.03.1997
6 WF 13/97
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1095

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.03.1997 (6 WF 13/97) - DRsp Nr. 1998/32

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 6 WF 13/97

DRsp Nr. 1998/32

Nach der Scheidung ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge analog § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB dem Elternteil, in dessen Obhut sich die Kinder befinden, die Befugnis zuzubilligen, das Kind bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den nichtbetreuenden Elternteil zu vertreten. Denn die Gegebenheiten der gemeinsamen elterlichen Sorge während der Trennungszeit und nach der Scheidung entsprechen einander. Das vom Gesetzgeber für die Trennungszeit vorausgesetzte Bedürfnis, die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für das Kind zu ermöglichen, ohne daß zuvor eine Sorgerechtsänderung herbeigeführt oder für das Kind ein Ergänzungspfleger bestellt werden muß, besteht auch bei dem gemeinsamen Sorgerecht nach der Ehescheidung.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1095