OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.11.1991
2 WF 220/91
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2;
Fundstellen:
DRsp I(166)246a
FamRZ 1992, 319
NJW-RR 1992, 1092

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.11.1991 (2 WF 220/91) - DRsp Nr. 1993/3937

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.11.1991 - Aktenzeichen 2 WF 220/91

DRsp Nr. 1993/3937

»Eine unzumutbare Härte i.S. von § 1565 Abs. 2 BGB liegt in der Regel auch dann vor, wenn beide Ehegatten sich einem anderen Partner zugewandt haben.«

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2;

»Die AntrSt. hat vorgetragen, daß der AntrG. eine neue Partnerin habe, was dahin zu verstehen ist, daß er zu einer anderen Frau ein festes Liebesverhältnis unterhält. Darin liegt ein Grund i.S. von § 1565 Abs. 2 BGB. Allerdings hat die AntrSt. ferner vorgetragen, daß sie selbst ebenfalls einen neuen Lebenspartner habe, von dem sie Kind erwarte. Ob auch in solchem Falle die Bestimmung des § 1565 Abs. 2 BGB eingreift, ist umstritten. Nach der einen Auffassung (vgl. z.B. OLG Hamm, FamRZ 1978, 28, 29; Palandt/Diederichsen, § 1565 Rdn. 19) ist bei dieser Sachlage in der Regel davon auszugehen, daß die die Scheidung begehrende AntrSt. das Verhalten des AntrG. nicht als so schwerwiegend empfindet, daß ihr deshalb das Festhalten an der Ehe dem Bande nach unzumutbar wäre, wobei teilweise noch danach unterschieden wird, ob der die Scheidung begehrende Ehegatte seinerseits erst eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, nachdem zuvor der andere sich bereits einem anderen Partner zugewendet hatte, oder umgekehrt.