OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.11.1994 (3 Wx 494/94) - DRsp Nr. 1995/6798
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.11.1994 - Aktenzeichen 3 Wx 494/94
DRsp Nr. 1995/6798
1. Nach § 1908bBGB ist das Vormundschaftsgericht zur Entlassung eines Betreuers nur im Verhältnis zum Betroffenen, nicht dagegen gegenüber Dritten verpflichtet, auch wenn es sich um nahe Angehörige (hier die Tochter) des Betroffenen handelt.2. Eigene Rechte der Tochter des Betroffenen sind durch die Ablehnung des von ihr gestellten Antrags, den derzeitigen Betreuer zu entlassen und sie selbst als Betreuerin zu bestellen, nicht beeinträchtigt, § 20 Abs. 1FGG.3. § 57 Abs. 1 Nr. 9FGG gibt nahen Verwandten des Betreuten außerhalb des Bereichs der reinen Vermögensverwaltung zwar eine eigene Beschwerdebefugnis, diese aber ausschließlich im fremdnützigen Interesse des Betreuten, nicht zur Wahrnehmung von Eigeninteressen des Verwandten.