OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.11.1994
3 Wx 494/94
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1 ; FGG § 20 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BtPrax 1995, 69
FamRZ 1995, 483
Rpfleger 1995, 251

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.11.1994 (3 Wx 494/94) - DRsp Nr. 1995/6798

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.11.1994 - Aktenzeichen 3 Wx 494/94

DRsp Nr. 1995/6798

1. Nach § 1908b BGB ist das Vormundschaftsgericht zur Entlassung eines Betreuers nur im Verhältnis zum Betroffenen, nicht dagegen gegenüber Dritten verpflichtet, auch wenn es sich um nahe Angehörige (hier die Tochter) des Betroffenen handelt. 2. Eigene Rechte der Tochter des Betroffenen sind durch die Ablehnung des von ihr gestellten Antrags, den derzeitigen Betreuer zu entlassen und sie selbst als Betreuerin zu bestellen, nicht beeinträchtigt, § 20 Abs. 1 FGG. 3. § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG gibt nahen Verwandten des Betreuten außerhalb des Bereichs der reinen Vermögensverwaltung zwar eine eigene Beschwerdebefugnis, diese aber ausschließlich im fremdnützigen Interesse des Betreuten, nicht zur Wahrnehmung von Eigeninteressen des Verwandten.

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 ; FGG § 20 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 9 ;

Hinweise: