OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.01.1997
3 WF 234/96
Normen:
ZPO § 114, § 254 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1017

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.01.1997 (3 WF 234/96) - DRsp Nr. 1998/33

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.01.1997 - Aktenzeichen 3 WF 234/96

DRsp Nr. 1998/33

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Kläger einer Unterhaltsstufenklage kann nicht von der Bezifferung abhängig gemacht werden. Auch dem prozeßkostenhilfebedürftigen Beklagten muß es möglich sein, sich uneingeschränkt gegen eine Stufenklage in der gegebenen Form zu verteidigen. Bei der Frage, ob Mutwillen im Sinne des § 114 ZPO vorliegt, ist auf das Prozeßverhalten der Partei insgesamt abzustellen. Die Partei muß sich gefallen lassen, daß ihr Prozeßverhalten daran gemessen wird, wie sich eine verständige Partei in ihrer Situation verhalten hätte.

Normenkette:

ZPO § 114, § 254 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1017