OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.12.1993
3 W 544/93
Normen:
BSHG § 91 ; ZPO § 641d;
Fundstellen:
DRsp IV(418)289h-i
FamRZ 1994, 840
NJW-RR 1994, 709

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.12.1993 (3 W 544/93) - DRsp Nr. 1994/8683

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.12.1993 - Aktenzeichen 3 W 544/93

DRsp Nr. 1994/8683

Sicherheitsleistung für Unterhalt eines nichtehelichen Kindes im Vaterschaftsfeststellungsprozeß:

»1. Einer einstweiligen Anordnung von Sicherheitsleistungen für den Unterhalt eines nichtehelichen Kindes - für die Zukunft - steht nicht entgegen, daß dessen Mutter Sozialhilfe bezieht. 2. Bei der Anordnung, an wen das Guthaben nach rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft auszuzahlen ist, muß der gesetzliche Übergang der Unterhaltsforderungen des Kindes allerdings berücksichtigt werden.«

Normenkette:

BSHG § 91 ; ZPO § 641d;

Hinweise:

Ebensowenig entfällt die Notwendigkeit einer auf Sicherheitsleistung gerichteten einstweiligen Anordnung dadurch, daß das Kind staatliche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz erhält, die kraft Gesetzes einen Rechtsübergang zur Folge haben: OLG Düsseldorf (DAVorm 1993, 851 = FamRZ 1994, 111 = NJW-RR 1993, 1289).

Fundstellen