OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.07.1997 (3 WF 107/97) - DRsp Nr. 1999/1202
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.07.1997 - Aktenzeichen 3 WF 107/97
DRsp Nr. 1999/1202
Die Zuweisung der Wohnung an einen Ehegatten kann nur erfolgen, wenn die Verhältnisse unerträglich sind. Auch und vor allem darf eine Wohnungsaufteilung nicht möglich sein.Ein besonderes Schutzbedürfnis für den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten wird durch den freiwilligen Auszug des anderen Ehegatten nicht begründet. Dieser hat gemäß § 1353 Abs. 1BGB, vor allem auch als Miteigentümer der Wohnung, ein Recht auf Mitbenutzung.
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