OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.12.1992
1 WF 213/92
Normen:
BSHG § 91 Abs. 2 ; ZPO § 181 Abs. 1, § 185, § 727 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)252d-e
NJW-RR 1993, 1222
OLGReport-Düsseldorf 1993, 77

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.12.1992 (1 WF 213/92) - DRsp Nr. 1994/8837

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.12.1992 - Aktenzeichen 1 WF 213/92

DRsp Nr. 1994/8837

»1. § 91 Abs. 2 BSHG steht der rückwirkenden Überleitung von Unterhaltsansprüchen, über die der Unterhaltsberechtigte bereits einen Titel erstritten hat, nicht entgegen. 2. Dem Sozialamt kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels, den eine geschiedene Ehefrau erstritten hat, nicht erteilt werden, wenn die Zustellung der Überleitungsanzeige an den Unterhaltsschuldner durch Übergabe an seine geschiedene Ehefrau erfolgt ist (§§ 185, 181 Abs. 1 ZPO), bei der er wieder Aufnahme gefunden hat.«

Normenkette:

BSHG § 91 Abs. 2 ; ZPO § 181 Abs. 1, § 185, § 727 ;
Fundstellen
DRsp I(166)252d-e
NJW-RR 1993, 1222
OLGReport-Düsseldorf 1993, 77