Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve vom 22.02.2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Antragstellerin verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt
für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 28.02.2021 in Höhe rückständiger insgesamt 19.336 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.022 € seit dem 22.09.2020, aus 1.351 € seit dem 03.07.2020, aus 1.412 € seit dem 03.08.2020, aus 1.498 € seit dem 03.09.2020, aus 1.455 € seit dem 03.10.2020, aus jeweils 1.412 € seit dem 03.11.2020 und dem 03.12.2020 sowie aus jeweils 1.387 € seit dem 03.01.2021 und dem 03.02.2021 und ab dem 01.03.2021 monatlich im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats in Höhe von 1.314 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweils fälligen Unterhaltsbetrag,
Kindesunterhalt für J... L...., geboren am 15.06....,
II.
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