OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.06.1996
3 W 99/96
Normen:
BGB § 1760 ; FGG § 56e; ZPO § 640 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 117
NJWE-FER 1996, 67
StAZ 1996, 366

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.06.1996 (3 W 99/96) - DRsp Nr. 1997/697

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.06.1996 - Aktenzeichen 3 W 99/96

DRsp Nr. 1997/697

Die Rücknahme seines Adoptionsantrages vor Zustellung und Wirksamkeit des Adoptionsbeschlusses eröffnet für den Adoptierenden nicht die Möglichkeit einer Statusklage nach § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf Feststellung des Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten, weil der Adoptionsbeschluß nach § 56e Satz 3 FGG unabänderlich ist und durch die Antragsrücknahme nicht nichtig, sondern lediglich nach § 1760 BGB aufhebbar wird.

Normenkette:

BGB § 1760 ; FGG § 56e; ZPO § 640 Abs. 2 ;

Hinweise:

Der Beschluß ist in der StAZ unter dem Aktenzeichen 3 W 99/95 veröffentlicht.

Fundstellen
FamRZ 1997, 117
NJWE-FER 1996, 67
StAZ 1996, 366