OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.07.1995
3 VA 6/93
Normen:
EGGVG § 23, § 24 Abs. 1 ; EheG § 24 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 109

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.07.1995 (3 VA 6/93) - DRsp Nr. 1996/3245

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.07.1995 - Aktenzeichen 3 VA 6/93

DRsp Nr. 1996/3245

Es entspricht der herrschenden Auffassung, daß die Staatsanwaltschaft nicht nach den §§ 23 ff. EGGVG veranlaßt werden kann, Ehenichtigkeitsklage zu erheben. Begründet wird diese Auffassung im wesentlichen damit, daß durch die Unterlassung der Klage niemand in seinen Rechten verletzt werde, daß vielmehr die Staatsanwaltschaft ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig werde und ihr Vorgehen nicht den Schutz eines Dritten bezwecke, sondern ihn als Reflexwirkung des objektiven Rechts nur mittelbar bewirke. Aus § 24 EheG ergibt sich, daß außer den Ehegatten und der Staatsanwaltschaft keinen sonstigen Personen oder Körperschaften die Befugnis zusteht, Einfluß auf den Personenstand der Eheleute zu nehmen.

Normenkette:

EGGVG § 23, § 24 Abs. 1 ; EheG § 24 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 109