OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.12.2022
5 WF 37/22
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 85/21
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 04.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 52/21

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.12.2022 (5 WF 37/22) - DRsp Nr. 2023/2387

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2022 - Aktenzeichen 5 WF 37/22

DRsp Nr. 2023/2387

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt (18 F 52/21) vom 4. August 2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Ablehnungsgesuch des Vaters gegen den Richter am Amtsgericht D. wird für begründet erklärt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die geschiedenen Eltern der drei minderjährigen Kinder A., B. und C.. Die Kinder leben im Haushalt ihrer Mutter; die Eltern übten das Sorgerecht gemeinsam aus.

Die mit den Kindern in E.-Stadt wohnende Mutter kündigte ohne vorherige Rücksprache mit dem Vater das dortige Mietverhältnis und schloss für den Zeitraum ab dem 01.08.2021 einen Mietvertrag über eine Wohnung in F.-Stadt ab. Da der Vater mit dem Umzug nicht einverstanden war, beantragte sie mit Schriftsatz vom 19.05.2021 im Hauptsacheverfahren, ihr das Recht zur Auswahl der konkreten Schule, des Schulwechsels und das Recht zur Aufenthaltsbestimmung sowie Bestimmung des Hauptwohnsitzes für die drei Kinder zur alleinigen Ausübung zu übertragen.

Nachdem der Vater den amtierenden Richter, Richter am Amtsgericht D., mit Schriftsatz vom 30.06.2021 wegen Befangenheit abgelehnt hatte, stellte die Mutter mit Schriftsatz vom 13.07.2021 einen gleichlautenden Antrag im einstweiligen Anordnungsverfahren (18 F 85/21).