OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.03.1995
2 UF 218/94
Normen:
BGB § 1587o; SGB VI § 113 Abs. 1, § 113 Abs. 3 , § 210 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1496
NJW-RR 1996, 1410

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.03.1995 (2 UF 218/94) - DRsp Nr. 1996/3250

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.03.1995 - Aktenzeichen 2 UF 218/94

DRsp Nr. 1996/3250

Es fehlt an einem angemessenen Ausgleich im Sinne des § 1587o Abs. 2 S. 3 BGB, wenn der Ausgleichsberechtigten Rentenanwartschaften übertragen würden, die einer Beitragszahlung von etwa 30.000 .- DM entsprechen würden, und lediglich ein Abfindungsbetrag in Höhe von 5.000 .- DM gezahlt werden soll. Eine derartige Vereinbarung der Parteien kann familiengerichtlich nicht genehmigt werden. Dem steht nicht entgegen, daß die Ausgleichsberechtigte Ausländerin ist und gemäß § 113 Abs. 3 SGB VI ihre persönlichen Entgeltpunkte bei ihrer Rente nur zu 70 % zu berücksichtigen wären.

Normenkette:

BGB § 1587o; SGB VI § 113 Abs. 1, § 113 Abs. 3 , § 210 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 1496
NJW-RR 1996, 1410