OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.04.1998
3 WF 6/98
Normen:
BGB § 1379 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1070
OLGReport-Düsseldorf 1999, 274

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.04.1998 (3 WF 6/98) - DRsp Nr. 1999/9675

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.04.1998 - Aktenzeichen 3 WF 6/98

DRsp Nr. 1999/9675

Gemäß § 1379 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte nach Beendigung des Güterstandes verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Kommt es für die Bewertung des Endvermögens auf die Ertragslage eines dazu gehörenden Unternehmens oder einer Unnternehmensbeteiligung an, umfaßt der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB auch die Vorlage der zur Beurteilung der Ertragslage benötigten Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen. Da für die Ermittlung des Geschäftswerts im allgemeinen die Ertragslage des Unternehmens in der Vergangenheit von Bedeutung ist, können diese Unterlagen für einen länger zurückliegenden Zeitraum verlangt werden. Insoweit kann nicht vergleichsweise auf den Auskunftsanspruch im Rahmen eines Unterhaltsbegehrens gemäß § 1605 BGB abgestellt werden. Dafür ist zwar allgemein anerkannt, daß regelmäßig die Angabe der Einkünfte über einen Zeitraum von drei Jahren als Beurteilungsgrundlage ausreicht. Im Rahmen des Ausgleichs des Zugewinns ist auch auf die Ertragslage, also den inneren Wert des Unternehmens abzustellen. Dazu ist es gerechtfertigt, aber auch erforderlich, die Lage des Unternehmens über einen längeren Zeitraum von fünf Jahren zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1379 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1070
OLGReport-Düsseldorf 1999, 274