OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.04.2000
25 Wx 22/00
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 ; BGB § 1836, § 1836a;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1309

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.04.2000 (25 Wx 22/00) - DRsp Nr. 2001/9973

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.04.2000 - Aktenzeichen 25 Wx 22/00

DRsp Nr. 2001/9973

Eine Berufsbetreuerin hat durch eine einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung erworbene Kenntnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG, wenn sie die "Zweite Prüfung für Angestellte im Kommunalen Verwaltungsdienst" mit dem Abschluss "Verwaltungsfachwirt" bestanden und danach noch an verschiedenen fachspezifischen Lehrgängen des Instituts für kommunale Verwaltung und der Fachhochschule Düsseldorf, Fachbereich Sozialwesen, teilgenommen hat. Sie verfügt über besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse.

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 ; BGB § 1836, § 1836a;
Fundstellen
FamRZ 2000, 1309