OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.05.1998
3 WF 85/98
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4, § 121 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1360

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.05.1998 (3 WF 85/98) - DRsp Nr. 2000/1413

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.05.1998 - Aktenzeichen 3 WF 85/98

DRsp Nr. 2000/1413

Gemäß § 121 BRAGO erhält der im Prozeßkostenhilfeverfahren beigeordnete Rechtsanwalt die allgemeinen Gebühren nach der BRAGO. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO setzt die Entstehung einer Erörterungsgebühr eine Erörterung in einem Termin vor Gericht voraus. Dabei genügt es, daß sich die Erörterung auf Gegenstände bezieht, die rechtshängig geworden sind und daß an der Erörterung die Verfahrensbevollmächtigten der Parteien beteiligt sind. Einer Beteiligung des Gerichts bedarf es nicht.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4, § 121 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1360