OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.06.2000
25 Wx 62/99
Normen:
BGB § 1836 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 2000, 219
Rpfleger 2000, 500

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.06.2000 (25 Wx 62/99) - DRsp Nr. 2001/9972

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.06.2000 - Aktenzeichen 25 Wx 62/99

DRsp Nr. 2001/9972

»1. Seit dem 1.1.1999 richtet sich die Vergütung des Betreuers nur nach seinen nutzbaren Fachkenntnissen sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäfte. Auf die Höhe des Vermögens des Betroffenen kommt es nach geltendem Recht nicht mehr an. Jedoch kann ein hohes Vermögen Indiz für eine schwierige Vermögensverwaltung sein. 2. Die Sätze des § 1 BVormVG können auch bei einem vermögenden Betroffenen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Ob sie den Anspruch des Betreuers begrenzen, bleibt offen.«

Normenkette:

BGB § 1836 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen
BtPrax 2000, 219
Rpfleger 2000, 500