OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.10.1998
3 WF 198/98
Normen:
ZPO § 42 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1667
FamRZ 1999, 1667
OLGReport-Düsseldorf 1999, 321

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.10.1998 (3 WF 198/98) - DRsp Nr. 2000/1407

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.1998 - Aktenzeichen 3 WF 198/98

DRsp Nr. 2000/1407

Ist ein Richter wegen dienstlicher Überlastung (Erkrankung eines Kollegen) gezwungen einen Verkündungstermin dreimal längerfristig zu vertagen, kann er nicht nach § 42 ZPO wegen Befangenheit abgelehnt werden. Soweit die Gründe für die Verlegung der Verkündungstermine in der Akte festgehalten sind, ist es ohne Bedeutung wenn die Parteien diese Gründe erst durch die dienstliche Äußerung des Richters erfahren.

Normenkette:

ZPO § 42 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 1667
FamRZ 1999, 1667
OLGReport-Düsseldorf 1999, 321