OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.10.1998 (3 WF 198/98) - DRsp Nr. 2000/1407
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.1998 - Aktenzeichen 3 WF 198/98
DRsp Nr. 2000/1407
Ist ein Richter wegen dienstlicher Überlastung (Erkrankung eines Kollegen) gezwungen einen Verkündungstermin dreimal längerfristig zu vertagen, kann er nicht nach § 42ZPO wegen Befangenheit abgelehnt werden.Soweit die Gründe für die Verlegung der Verkündungstermine in der Akte festgehalten sind, ist es ohne Bedeutung wenn die Parteien diese Gründe erst durch die dienstliche Äußerung des Richters erfahren.