OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.12.2021
3 WF 64/21
Vorinstanzen:
AG Moers, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 496 F 95/20

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.12.2021 (3 WF 64/21) - DRsp Nr. 2023/4551

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2021 - Aktenzeichen 3 WF 64/21

DRsp Nr. 2023/4551

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Moers vom 17.03.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000,-- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I)

Die Beteiligten sind Eltern der am 00.00.2006 geborenen, aus deren nichtehelichen Beziehung hervorgegangenen Tochter A.. Die Kindesmutter und Antragsgegnerin ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die vom Kindesvater (nachfolgend Antragsteller) beantragte Verpflichtung der Kindesmutter (nachfolgend Antragsgegnerin) zur Auskunftserteilung über die gesundheitliche Entwicklung von A. und Herausgabe eines aktuellen Fotos von A..

Seit Trennung der Kindeseltern zum Zeitpunkt, als A. noch zehn Monate alt war, gab es zwischen den Beteiligten eine Vielzahl von kindschaftsrechtlichen Verfahren:

1. 2. 1. 2. 3.