Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Amtsgericht eine Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Restitutionsklage verneint.
Hinsichtlich des besonderen Restitutionsgrundes des § 641 i Abs. 1 ZPO fehlt es an der Vorlage eines neuen Vaterschaftsgutachtens, das irgendeine Aussage zur Vaterschaft des Antragsgegners enthält. In das - ebenfalls nicht vorgelegte -Gutachten im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft seines Bruders J. P. - 3 C 21/96 AG Viersen - war der Antragsgegner nicht einbezogen, so dass es keinerlei positive Aussage gegen die Richtigkeit des Urteils vom 20.10.1995 im Verfahren 3 C 71/95 AG Viersen erlaubt.
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