OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.04.1998 (3 WF 64/98) - DRsp Nr. 2000/1415
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.04.1998 - Aktenzeichen 3 WF 64/98
DRsp Nr. 2000/1415
Der Prozeßkostenvorschussanspruch des getrennt lebenden Ehegatten gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 3, 1360a Abs. 4BGB gewährt keinen Zugriff auf den Vermögensstamm des Unterhaltsschuldners. Er ist unterhaltsrechtlicher Natur und Teil des Familienunterhalts. Vermögen ist aber in der Regel nicht für den Ehegattenunterhalt einzusetzen, jedenfalls dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner das Kapital als eigene Lebensgrundlage benötigt.