OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.07.1997
10 WF 12/97
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 ; FGG § 12 ; ZPO § 114, § 621 Abs. 1 Nr. 1, § 621 Abs. 1 Nr. 2, § 623 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 114
JurBüro 1997, 636
OLGReport-Düsseldorf 1997, 308

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.07.1997 (10 WF 12/97) - DRsp Nr. 1998/16652

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.07.1997 - Aktenzeichen 10 WF 12/97

DRsp Nr. 1998/16652

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Ausschlußbestimmung des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO eng auszulegen. Sie umfaßt nicht den Fall der Beantragung und Bewilligung von PKH für den nachfolgenden Abschluß eines Vergleichs vor dem Familiengericht über noch nicht anhängige Folgesachen. Eine Anhängigkeit des PKH-Verfahrens im Sinne des Gesetzes ist nur dann gegeben, wenn das Gericht PKH auch für den Fall gewähren soll, daß es in der Sache selbst entscheiden muß. Nach der ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur, der sich der erkennende Senat anschließt, kann die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Regelung des Umgangsrechts die Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO auslösen.