OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.01.1995
3 Wx 347/94
Normen:
BGB § 1908b Abs. 3 ; FGG § 20 Abs. 1, § 69g Abs. 4 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BtPrax 1995, 108
FamRZ 1995, 1234
OLGReport-Düsseldorf 1995, 228
Rpfleger 1995, 412

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.01.1995 (3 Wx 347/94) - DRsp Nr. 1995/6810

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.01.1995 - Aktenzeichen 3 Wx 347/94

DRsp Nr. 1995/6810

1. Wird ein Betreuer gegen seinen Willen entlassen und bestellt das Amtsgericht gleichzeitig einen neuen Betreuer, so steht diesem neuen Betreuer nach § 20 Abs. 1 FGG in Verbindung mit § 69g Abs. 4 Nr. 3 FGG kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn das Landgericht die noch nicht rechtskräftige Entlassung des ursprünglichen Betreuers aufhebt und die rechtlich nur vorläufige Neubestellung rückgängig macht. 2. Ein Betreuerwechsel auf Wunsch des Betroffenen nach § 1908b Abs. 3 BGB ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vorschlag des Betroffenen auf den Einfluß eines Dritten zurückgeht und nicht dem ureigenen Willen des Betroffenen entspricht, und der den Einfluß ausübende Dritte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Wechsel des Betreuers hat.

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 3 ; FGG § 20 Abs. 1, § 69g Abs. 4 Nr. 3 ;
Fundstellen
BtPrax 1995, 108
FamRZ 1995, 1234
OLGReport-Düsseldorf 1995, 228