OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.06.1993
5 WF 85/93
Normen:
BGB § 266 ; ZPO § 93 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)274g-j
FamRZ 1994, 117
OLGReport-Düsseldorf 1993, 341

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.06.1993 (5 WF 85/93) - DRsp Nr. 1994/8746

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.06.1993 - Aktenzeichen 5 WF 85/93

DRsp Nr. 1994/8746

»1. Erkennt der Unterhaltsschuldner beim Ehegattenunterhalt im Prozeß einen Teil (Sockelbetrag) sofort an und hat er den Sockelbetrag auch immer pünktlich und regelmäßig bezahlt, sind die auf den Sockelbetrag entfallenden anteiligen Titulierungskosten der klagenden Partei aufzuerlegen. 2. Veranlassung zur Klageerhebung gibt der Unterhaltsschuldner nicht schon dann, wenn er außergerichtlich zwar zur Titulierung des Sockelbetrages in einer Notarurkunde bereit ist, nicht aber die Notarkosten übernehmen will. 3. In der Zahlung des Sockelbetrages liegt auch nicht ohne weiteres eine unzulässige Teilleistung i.S. von § 266 BGB, weil es unangemessen ist, aus der freiwilligen Erbringung unstreitiger Unterhaltsteilleistungen, die im Interesse beider Unterhaltsparteien liegt, einseitig für den Unterhaltsschuldner nachteilige Schlüsse zu ziehen.«

Normenkette:

BGB § 266 ; ZPO § 93 ;