OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.12.1996 (3 Wx 174/94) - DRsp Nr. 1998/16655
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.12.1996 - Aktenzeichen 3 Wx 174/94
DRsp Nr. 1998/16655
»1. Die Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrags in den Personenstandsbüchern darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, daß der bisherige Eintrag unrichtig ist.2. Adelsbezeichnungen sind nicht Bestandteil des Namens geworden, wenn sie bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung lange Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr geführt waren.«