OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.01.1996 (3 WF 190/95) - DRsp Nr. 1997/1431
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.01.1996 - Aktenzeichen 3 WF 190/95
DRsp Nr. 1997/1431
1. Im Rahmen der Vorschrift des § 620fZPO wird zum einen die Meinung vertreten, daß eine einstweilige Anordnung bereits dann außer Kraft trete, wenn ein lediglich vorläufig vollstreckbares Urteil ergehe und sich die Regelungsbereiche decken, während eine andere Auffassung als Voraussetzung ein rechtskräftiges Urteil verlangt. Nach letzterer Meinung würde eine einstweilige Anordnung auf Unterhalt selbst dann nicht außer Kraft treten, wenn ein die Unterhaltsansprüche verneinendes, aber noch nicht rechtskräftiges Hauptsacheurteil ergangen ist. Eine vermittelnde Ansicht geht dahin, wirksam sei eine anderweitige Regelung schon dann, wenn diese nur vorläufig vollstreckbar sei, wobei aber nach dem Inhalt des zunächst nur eingeschränkt vollstreckbaren Urteils zu unterscheiden sei. Soweit das Urteil weniger Unterhalt als die einstweilige Anordnung zuspreche, trete die Anordnung sogleich außer Kraft, dagegen (noch) nicht, wenn das Urteil einen gleichhohen oder höherern Unterhalt zuspreche. Dieser letzteren Meinung schließt sich der Senat an.
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