OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.07.1996 (3 WF 27/96) - DRsp Nr. 1997/5468
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.07.1996 - Aktenzeichen 3 WF 27/96
DRsp Nr. 1997/5468
Hat die Mutter eines unterhaltsberechtigten Kindes gemäß § 1629 Abs. 3BGB einen Unterhaltstitel erwirkt und wird für das Kind danach Unterhalt durch die Unterhaltsvorschußkasse nach dem UVG geleistet, kann die Unterhaltsvorschußkasse, auf die der Unterhaltsanspruch des Kindes per Gesetz übergegangen ist, in entsprechender Anwendung des § 727ZPO die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Unterhaltstitels verlangen. Da das unterhaltsberechtigte Kind im Titel nicht als Gläubiger genannt wird, ist nicht die einfache Klausel gemäß § 724ZPO, sondern die qualifizierte Klausel nach § 727ZPO zu erteilen.Dauert die Prozeßstandschaft noch an, ist dem aus dem Urteil materiell Berechtigten und dessen Rechtsnachfolger zur Durchsetzung des bereits titulierten Rechts eine Vollstreckungsklausel gemäß § 727ZPO zu erteilen, da der in Prozeßstandschaft vertretene materiell Berechtigte angesichts der Wirkung des Urteils für und gegen ihn ein neues Urteil nicht erstreiten kann.Die Rechtsnachfolge aufgrund von Unterhaltsleistungen gemäß § 7UVG setzt den entsprechenden Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden voraus oder die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge.