OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.03.1993
7 WF 5/93
Normen:
BGB § 1634, § 1696 ; FGG § 33 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1349
NJW-RR 1994, 710

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.03.1993 (7 WF 5/93) - DRsp Nr. 1994/8785

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.03.1993 - Aktenzeichen 7 WF 5/93

DRsp Nr. 1994/8785

Zwangsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen gerichtliche Umgangsregelung (hier: Verweigerung des Umgangs durch den sorgeberechtigten Elternteil):

»1. Gründe, die sich gegen den Fortbestand der in der Vergangenheit getroffenen Umgangsregelung selbst richten, sind im Verfahren zur Vollstreckung der Umgangsregelung grundsätzlich unbeachtlich. 2. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den sorgeberechtigten Elternteil, der den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil an einem gemäß der Umgangsregelung vorgesehenen Tage verweigert hat, kann aber dann ungerechtfertigt sein, wenn der sorgeberechtigte Elternteil gem. §§ 1696, 1634 Abs. 2 BGB den - zumindest zeitweisen - Ausschluß des persönlichen Umgangs beantragt und auch einen dementsprechenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beim Familiengericht frühzeitig genug vor dem vorgesehenen Umgangstag eingereicht hatte, bis zu seiner Weigerung aber vom Familiengericht nicht einmal einen vorläufigen Bescheid auf seine Anträge (in Form einer einstweiligen Anordnung oder zumindest eines klaren Hinweises, wie er sich vorerst verhalten solle) erhalten hatte. 3. Jeder Zwangsgeldfestsetzung wegen einer erneuten Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsregelung muß jeweils eine neue Androhung des Zwangsgeldes vorausgehen.«

Normenkette:

BGB § 1634, § 1696 ; FGG § 33 ;
Fundstellen