OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.03.1996
25 Wx 58/95
Normen:
FGG § 34, § 68 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; KostO § 131 Abs. 3, 5 ;
Fundstellen:
BtPrax 1996 188
FamRZ 1997, 1361

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.03.1996 (25 Wx 58/95) - DRsp Nr. 1997/672

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.03.1996 - Aktenzeichen 25 Wx 58/95

DRsp Nr. 1997/672

1. Es stellt einen Verfahrensfehler in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn dem Betroffenen ein Sachverständigengutachten über seinen Geisteszustand nicht in vollem Umfang zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 FGG liegen vor. 2. Der Betroffene hat als Verfahrensbeteiligter grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an Akteneinsicht und der Erteilung von Abschriften. Einer Glaubhaftmachung dieses Interesses bedarf es nicht. 3. Die bloße Kenntnisnahme von dem Sachverständigengutachten auf der Geschäftsstelle des Gerichts durch Einblickgewährung in die Gerichtsakte reicht dabei für eine ordnungsgemäße Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht aus. Das Gutachten ist dem Betroffenen vollständig, schriftlich und, wenn eine persönliche Anhörung stattfinden soll, rechtzeitig vor dem Termin zu übergeben. 4. Nach § 131 Abs. 5 KostO, der auch im Falle des § 131 Abs. 3 gilt, werden Auslagen, die durch eine für begründet erachtete Beschwerde entstanden sind, nicht erhoben. Daraus folgt, daß Abschriften, die der Beschwerdeführer zu seiner Rechtsverfolgung benötigt, ihm vorerst ohne Berechnung eines Auslagenvorschusses zur Verfügung zu stellen sind. Dazu gehört zweifellos die Abschrift eines Gutachtens über den körperlichen und geistigen Zustand des Betroffenen.