OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.03.1998
3 WF 246/97
Normen:
GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 9 ; BGB § 744 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 856

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.03.1998 (3 WF 246/97) - DRsp Nr. 1999/9676

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.1998 - Aktenzeichen 3 WF 246/97

DRsp Nr. 1999/9676

Der Streit zwischen Ehegatten, die Miteigentümer eines Wohnanwesens sind, über die gemeinschaftliche Verwaltung des Anwesens läßt sich nicht dem ehelichen Güterrecht zuordnen und stellt daher auch keine Familiensache im Sinne des § 23b GVG dar. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Ehegatte mit einer Klage die Teilungsversteigerung des Anwesens verhindern möchte.

Normenkette:

GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 9 ; BGB § 744 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 856