OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.03.1998 (3 WF 246/97) - DRsp Nr. 1999/9676
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.1998 - Aktenzeichen 3 WF 246/97
DRsp Nr. 1999/9676
Der Streit zwischen Ehegatten, die Miteigentümer eines Wohnanwesens sind, über die gemeinschaftliche Verwaltung des Anwesens läßt sich nicht dem ehelichen Güterrecht zuordnen und stellt daher auch keine Familiensache im Sinne des § 23bGVG dar. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Ehegatte mit einer Klage die Teilungsversteigerung des Anwesens verhindern möchte.