OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.06.1993 (3 W 243/93) - DRsp Nr. 1994/8744
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.06.1993 - Aktenzeichen 3 W 243/93
DRsp Nr. 1994/8744
Sicherheitsleistung für Unterhalt eines nichtehelichen Kindes im Vaterschaftsfeststellungsprozeß:
»Die Notwendigkeit einer auf Sicherheitsleistung gerichteten einstweiligen Anordnung entfällt nicht dadurch, daß das Kind staatliche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz erhält, die kraft Gesetzes einen Rechtsübergang zur Folge haben.«