OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.09.2012
I-3 Wx 308/11
Normen:
BGB § 1915 Abs. 1 Satz 2; VBVG § 3;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 69
FamRZ 2013, 815
MDR 2012, 1471
ZEV 2013, 7
Vorinstanzen:
AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen 131 VI 171/05

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.09.2012 (I-3 Wx 308/11) - DRsp Nr. 2012/20976

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen I-3 Wx 308/11

DRsp Nr. 2012/20976

1. Als nicht mittellos ist ein Nachlass anzusehen, der- unter Außerbetrachtlassung bestehender Nachlassverbindlichkeiten - über hinreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger verfügt.2. Maßgeblich für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz, wobei ein Verbrauch des zunächst vorhandenen Nachlasses durch die Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten während der Nachlasspflegschaft nicht zur Mittellosigkeit im Rechtssinne führt.3. Die bei einem bemittelten Nachlass - abweichend von § 3 VBVG - nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte vom Nachlassgericht angenommene Vergütung für den Nachlasspfleger nach einem Mittelwert von derzeit 110,- Euro/Stunde überschreitet nicht die Grenzen pflichtgemäßem Ermessens.

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Wert: 3.603,68 Euro.

Normenkette:

BGB § 1915 Abs. 1 Satz 2; VBVG § 3;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 ist der Bruder der 07. Juni 2005 in Neuss ohne Errichtung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen M. D..

Er schlug unter dem 13. Juli 2005 die Erbschaft aus, weil er den Nachlass mit Blick auf noch ausstehende Heimkosten der Erblasserin für überschuldet hielt.