OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.02.2014
II-2 UF 135/13
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 19.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 56 F 67/09

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.02.2014 (II-2 UF 135/13) - DRsp Nr. 2015/2873

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen II-2 UF 135/13

DRsp Nr. 2015/2873

Tenor

Auf die Beschwerde der der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 19.08.2013 - Az. 56 F 67/09 VA -abgeändert und wie folgt neugefasst:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtsgebühren nicht erhoben, im Übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.