OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.04.1998 (3 WF 82/98) - DRsp Nr. 2000/1414
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.04.1998 - Aktenzeichen 3 WF 82/98
DRsp Nr. 2000/1414
Anders als nach §§ 1, 8 HausrVO hindert die Benutzungszuweisung während des Getrenntlebens der Ehegatten nach § 1361a Abs. 2BGB eine Entscheidung über einzelne Gegenstände nicht. Die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Billigkeitsabwägung setzt deshalb auch nicht die Bekanntgabe des übrigen Hausrats und dessen Aufteilung unter den Ehegatten voraus, denn im Stadium des Getrenntlebens soll die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gerade nicht durch eine Verteilung des gesamten Hausrats erschwert werden.