OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.04.1998
3 WF 82/98
Normen:
BGB § 1361a Abs. 2 ; HausrVO § 1, § 8 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1270
OLGReport-Düsseldorf 1999, 273

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.04.1998 (3 WF 82/98) - DRsp Nr. 2000/1414

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.04.1998 - Aktenzeichen 3 WF 82/98

DRsp Nr. 2000/1414

Anders als nach §§ 1, 8 HausrVO hindert die Benutzungszuweisung während des Getrenntlebens der Ehegatten nach § 1361a Abs. 2 BGB eine Entscheidung über einzelne Gegenstände nicht. Die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Billigkeitsabwägung setzt deshalb auch nicht die Bekanntgabe des übrigen Hausrats und dessen Aufteilung unter den Ehegatten voraus, denn im Stadium des Getrenntlebens soll die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gerade nicht durch eine Verteilung des gesamten Hausrats erschwert werden.

Normenkette:

BGB § 1361a Abs. 2 ; HausrVO § 1, § 8 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1270
OLGReport-Düsseldorf 1999, 273