OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.07.1993
5 UF 79/93
Normen:
HKiEntÜ Art. 3 ff., Art. 13;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 195

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.07.1993 (5 UF 79/93) - DRsp Nr. 1994/8732

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.07.1993 - Aktenzeichen 5 UF 79/93

DRsp Nr. 1994/8732

»1. Mögliche, der Anordnung einer sofortigen Rückführung des Kindes in den Vertragsstaat nach Art. 13 HKiEntÜ entgegenstehende Gründe - tatsächliche Nichtausübung des Sorgerechts, Zustimmung oder Genehmigung des Verbringens oder Zurückhaltens seitens des anderen Berechtigten sowie schwerwiegende körperliche oder seelische Gefahr oder anderweitige Unzumutbarkeit für das Kind im Falle einer Rückgabe - sind eng auszulegen und dürfen die Sorgerechtsentscheidung des hierfür zuständigen Gerichts in dem Vertragsstaat nicht vorwegnehmen, sofern diese sich - wie das nach kalifornischem Recht der Fall ist - am Wohl des Kindes orientiert. Hauptziel des Übereinkommens ist nämlich, die Beteiligten von einem widerrechtlichen Verbringen abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren Aufenthalts des Kindes sicherzustellen.