OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.09.1993
1 WF 168/92
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 312

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.09.1993 (1 WF 168/92) - DRsp Nr. 1994/8709

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.09.1993 - Aktenzeichen 1 WF 168/92

DRsp Nr. 1994/8709

Auch wenn eine Folgesache ohne anerkennenswerten Grund statt im Scheidungsverbund isoliert betrieben wird, darf Prozeßkostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung verweigert werden. Der Einwand, der im Rahmen der Prozeßkostenhilfe zu vergütende Anwalt habe vermeidbare Kosten pflichtwidrig veranlaßt, ist erst im Festsetzungsverfahren zu erledigen.

Normenkette:

ZPO § 114 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 312