OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.10.2022
3 WF 54/22
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 31.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 258/21

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.10.2022 (3 WF 54/22) - DRsp Nr. 2023/4259

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.10.2022 - Aktenzeichen 3 WF 54/22

DRsp Nr. 2023/4259

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26.04.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve vom 31.03.2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass der Antrag nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen werden kann.

Gründe

I)

Der Antragsteller hat mit am 29.09.2021 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 02.09.2021 den Antrag auf Scheidung der mit der Antragsgegnerin am 00.00.2017 geschlossenen Ehe gestellt. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 21.01.2021 die Folgesache Geschiedenenunterhalt anhängig gemacht und den Antrag auf Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung einer monatlich im Voraus fälligen Unterhaltsrente in Höhe von mindestens 362,00 € ab Rechtskraft der Scheidung angekündigt, wofür sie die Bewilligung Verfahrenskostenhilfe begehrt.