Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 15.03.2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II.Beschwerdewert: bis 65.000 €.
III.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten haben am 30.04.1992 geheiratet. Seit dem 03.01.2016 leben sie getrennt. Im Scheidungsverbundverfahren, in dem die Zustellung des Scheidungsantrags am 17.02.2017 erfolgte, hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Antragsschrift vom 10.04.2017 im Rahmen eines Stufenantrags auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. In dieser Folgesache hat sie ihre Forderung letztlich nicht beziffert. In einem weiteren Verfahren hat die Antragsgegnerin vom Antragsteller - ebenfalls im Wege eines Stufenantrags - vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangt (Az.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Verbundantrag auf Leistung von Zugewinnausgleich ab Rechtskraft der Scheidung habe sich mit der Gestaltungsentscheidung im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich erledigt. Sie hat beantragt,
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