OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.08.2022
1 UF 45/22
Normen:
BGB § 1385; BGB § 1386; ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 15.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 253 F 32/17

Rechtsfolgen der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft hinsichtlich des im Rahmen des Scheidungsverbundes anhängigen Antrags auf Leistung von Zugewinnausgleich ab Rechtskraft der Scheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2022 - Aktenzeichen 1 UF 45/22

DRsp Nr. 2023/2391

Rechtsfolgen der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft hinsichtlich des im Rahmen des Scheidungsverbundes anhängigen Antrags auf Leistung von Zugewinnausgleich ab Rechtskraft der Scheidung

Mit Rechtskraft des Ausspruchs der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1385, 1386 BGB tritt die Erledigung des im Rahmen des Scheidungsverbundes anhängigen Antrags auf Leistung von Zugewinnausgleich ab Rechtskraft der Scheidung ein.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 15.03.2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II.

Beschwerdewert: bis 65.000 €.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1385; BGB § 1386; ZPO § 91a;

Gründe

I.