OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.08.2022
1 UF 45/22
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 15.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 253 F 32/17

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.08.2022 (1 UF 45/22) - DRsp Nr. 2023/2391

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2022 - Aktenzeichen 1 UF 45/22

DRsp Nr. 2023/2391

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 15.03.2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II.

Beschwerdewert: bis 65.000 €.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten haben am 30.04.1992 geheiratet. Seit dem 03.01.2016 leben sie getrennt. Im Scheidungsverbundverfahren, in dem die Zustellung des Scheidungsantrags am 17.02.2017 erfolgte, hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Antragsschrift vom 10.04.2017 im Rahmen eines Stufenantrags auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. In dieser Folgesache hat sie ihre Forderung letztlich nicht beziffert. In einem weiteren Verfahren hat die Antragsgegnerin vom Antragsteller - ebenfalls im Wege eines Stufenantrags - vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangt (Az. 253 F 117/21). In jenem Verfahren ist die Zugewinngemeinschaft mit rechtskräftigem Teilanerkenntnisbeschluss vom 24.08.2021 vorzeitig aufgehoben worden. Die Antragsgegnerin hat ihre Forderung im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich mit Schriftsatz vom 28.12.2021 auf 27.731.434,10 € beziffert.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Verbundantrag auf Leistung von Zugewinnausgleich ab Rechtskraft der Scheidung habe sich mit der Gestaltungsentscheidung im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich erledigt. Sie hat beantragt,