OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.10.1998
3 WF 201/98
Normen:
BGB § 1610, § 1612 Abs. 1, § 1612b Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1452
OLGReport-Düsseldorf 1999, 273

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.10.1998 (3 WF 201/98) - DRsp Nr. 2000/1406

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.10.1998 - Aktenzeichen 3 WF 201/98

DRsp Nr. 2000/1406

In der Ausbildung befindliche Kinder können anders als Ehegatten keinen bestimmten Anteil an dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen verlangen, sondern haben nur Anspruch darauf, daß der Unterhaltspflichtige ihre Ausbildung in der hierzu allgemein erforderlichen Weise finanziert. Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle für Studenten mit eigenem Hausstand können nur unter engen Voraussetzungen erhöht werden, etwa wenn Mehraufwendungen bestehen, die auf einer im Elternhaus und gemeinsam mit den Eltern getroffenen Entscheidung beruhen. Leistet ein Elternteil keinen Barunterhalt für ein volljähriges Kind, ist das Kindergeld voll auf den Bedarf anzurechnen. Eine hälftige Anrechnung nach § 1612b BGB setzt beim Unterhalt für ein volljähriges Kind voraus, dass beide Elternteile anteilig Barunterhalt leisten.

Normenkette:

BGB § 1610, § 1612 Abs. 1, § 1612b Abs. 1 ;
Fundstellen