OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.11.1993
1 UF 51/93
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 906
OLGReport-Düsseldorf 1994, 125

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.11.1993 (1 UF 51/93) - DRsp Nr. 1994/8688

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.11.1993 - Aktenzeichen 1 UF 51/93

DRsp Nr. 1994/8688

Voraussetzungen für einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach mehr als 20 Jahren Ehedauer: Die Tatsache, daß der ausgleichsberechtigte Ehemann in den ersten Ehejahren nach Abschluß seines Hochschulstudiums (Volkswirtschaft) keine seiner Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sondern aus politischer Überzeugung 12 Jahre lang als Hilfsarbeiter in einem Walzwerk tätig gewesen ist, kann schon wegen fehlenden zeitlichen Zusammenhangs mit der Scheidung nicht zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 2 BGB führen. Auch wenn der ausgleichsberechtigte Ehemann infolge des beschriebenen Verhaltens wesentlich geringere Rentenanwartschaften im Vergleich zu den Versorgungsanwartschaften der ausgleichspflichtigen Ehefrau erworben hat, ist sein persönlicher Entschluß, sich ihm bietende Karrierechancen nicht zu nutzen, auch im Rahmen der Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB jedenfalls dann zu respektieren, wenn der Unterhalt der - zum Teil neben der Kindererziehung - als Lehrerin tätigen Ehefrau nicht gefährdet worden ist, und die von ihr mehr oder weniger akzeptierte Berufswahl des Mannes die eheliche Lebensplanung und -gestaltung geprägt hat.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1, Nr. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 906
OLGReport-Düsseldorf 1994, 125