OLG Düsseldorf - Beschluß vom 31.03.1993
3 Wx 426/92
Normen:
FGG § 19 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 50
NJW-RR 1993, 1347

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 31.03.1993 (3 Wx 426/92) - DRsp Nr. 1994/8781

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 31.03.1993 - Aktenzeichen 3 Wx 426/92

DRsp Nr. 1994/8781

Ein Auslegungsstreit zwischen dem Vormundschaftsgericht und einem früheren Betroffenen über den genauen Zeitpunkt der Aufhebung der früheren, etwa 20 Jahre zurückliegenden Vormundschaft kann heute von dem Vormundschaftsgericht nicht verbindlich durch eine feststellende Entscheidung beschieden werden. Es gehört nach Erledigung eines Verfahrens nicht zu den Aufgaben des Richters der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bloßen Rechtsfragen Stellung zu nehmen, auch wenn diese Rechtsfragen aus dem erledigten Verfahren resultieren und für andere Verfahren (z. B. Schadensersatzprozesse) von Bedeutung sein können. Ebenso ist es unzulässig, daß durch verbindliche Feststellungen mit rückwirkender Kraft im Wege einer Selbstinterpretation durch das Gericht in abgeschlossene Verfahren eingegriffen werden kann.

Normenkette:

FGG § 19 ;

Hinweise: