OLG Düsseldorf - Beschluß vom 31.08.1998
3 WF 172/98
Normen:
BGB § 1361, § 1451, § 1420 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1348

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 31.08.1998 (3 WF 172/98) - DRsp Nr. 2000/1409

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 31.08.1998 - Aktenzeichen 3 WF 172/98

DRsp Nr. 2000/1409

Grundsätzlich ist bei einer Gütergemeinschaft ein nach § 1361 BGB gegebener Unterhaltsanspruch nur auf Mitwirkung bei ordnungsgemäßer Verwaltung gerichtet, was sich aus §§ 1451, 1420 BGB schließen läßt. Verfügen die Parteien aber nur noch jeweils über ihre Renten und mietfreies Wohnen ohne irgendwelchen Belastungen ausgesetzt zu sein, kann der Berechtigte unmittelbar die Zahlung von Unterhalt an sich verlangen ohne auf den Umweg über das Gesamtgut angewiesen zu sein.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1451, § 1420 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1348