OLG Düsseldorf - Beschluß vom 31.08.1998 (3 WF 172/98) - DRsp Nr. 2000/1409
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 31.08.1998 - Aktenzeichen 3 WF 172/98
DRsp Nr. 2000/1409
Grundsätzlich ist bei einer Gütergemeinschaft ein nach § 1361BGB gegebener Unterhaltsanspruch nur auf Mitwirkung bei ordnungsgemäßer Verwaltung gerichtet, was sich aus §§ 1451, 1420BGB schließen läßt. Verfügen die Parteien aber nur noch jeweils über ihre Renten und mietfreies Wohnen ohne irgendwelchen Belastungen ausgesetzt zu sein, kann der Berechtigte unmittelbar die Zahlung von Unterhalt an sich verlangen ohne auf den Umweg über das Gesamtgut angewiesen zu sein.