OLG Düsseldorf - Beschluß vom 31.10.1997 (7 UF 228/97) - DRsp Nr. 1999/1198
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 31.10.1997 - Aktenzeichen 7 UF 228/97
DRsp Nr. 1999/1198
Einstweilige Anordnungen nach § 620 S. 1 Nr. 6 ZPO sind gemäß § 620c S. 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbar. Dies gilt jedoch nicht bei greifbarer Gesetzwidrigkeit der einstweiligen Anordnung. In diesem Fall ist die sofortige Beschwerde zulässig.Ein Fall greifbarer Gesetzeswidrigkeit liegt dann vor, wenn der angefochtene Beschluß nur eine äußerst knappe und nicht nachvollziehbare Begründung enthält. Zwar kann die Begründung knapp sein, jedoch müssen die maßgeblichen Überlegungen des Gerichts wiedergegeben sein.