OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.11.1998
9 U 64/98
Normen:
BGB § 1361b Abs. 2, § 745 Abs. 2, § 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1271
NJW-RR 1999, 441
OLGReport-Düsseldorf 1999, 34

OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.11.1998 (9 U 64/98) - DRsp Nr. 1999/9669

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.1998 - Aktenzeichen 9 U 64/98

DRsp Nr. 1999/9669

Wenn ein Ehegatte nach der Trennung der Parteien auf dem Hausgrundstück des anderen Ehegatten wohnen bleibt und eine Wohnungszuweisung an ihn nicht erfolgte, kann der Alleineigentümerehegatte eine Nutzungsentschädigung analog den §§ 1361b Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB fordern. Dies gilt bis zur Rechtskraft der Scheidung, da die in Betracht kommenden gesetzlichen Anspruchsgrundlagen nicht eingreifen und es sachwidrig wäre, zwar einem Miteigentümer, nicht aber einem Alleineigentümer eine Nutzungsentschädigung zubilligen zu können. Nach Rechtskraft der Scheidung ist der in der Wohnung verbliebene Nichteigentümer, der sich nicht auf eine Wohnungszuweisung nach der Hausratsverordnung berufen kann zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach den §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1, 100 BGB verpflichtet. Denn die Ehe gewährt ein Recht zum Besitz nur bis zur Rechtskraft der Scheidung.

Normenkette: