OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.08.1993
6 UF 148/92
Normen:
BGB §§ 1570 ff., § 1578, § 1581, § 1603, § 1612 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 326
Vorinstanzen:
AG Solingen, vom 22.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 371/91

OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.08.1993 (6 UF 148/92) - DRsp Nr. 1994/8730

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.1993 - Aktenzeichen 6 UF 148/92

DRsp Nr. 1994/8730

Nachehelicher Ehegatten- und Kindesunterhalt:

»1. Eine Straftat gegen den Arbeitgeber reicht allein nicht aus, um dem Pflichtigen die Berufung auf die infolge der Kündigung des Arbeitsvertrages eingetretene Leistungsunfähigkeit zu versagen. Erforderlich ist vielmehr, daß sich die Vorstellungen und Antriebe, die der Straftat zugrunde liegen, auf die Leistungsunfähigkeit als Folge des strafbaren Verhaltens erstrecken. 2. Ein vermögenswirksam angelegter Sparbetrag ist nicht vom Nettoeinkommen (des Unterhaltspflichtigen) abzuziehen. Jedoch ist dem Schuldner der Zuschuß des Arbeitgebers zur Vermögensbildung mit dem Nettobetrag zu belassen. 3. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 ist neben dem Abzug für berufsbedingte Aufwendungen zu gewähren. 4. Der Erwerbstätigenbonus ist vom Einkommen abzusetzen, das nach Abzug berücksichtigungsfähiger Schulden, des Krankenvorsorgeunterhalts für die geschiedene Ehefrau und des Kindesunterhalts verbleibt. 5. Gegenüber Kindern steht dem Pflichtigen ein Erwerbstätigenbonus nicht zu.