OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.11.1997
5 U 56/97
Normen:
BGB § 2327 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)325a
Vorinstanzen:
LG Osnabrück,

OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.11.1997 (5 U 56/97) - DRsp Nr. 1998/2267

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1997 - Aktenzeichen 5 U 56/97

DRsp Nr. 1998/2267

» Soweit sich anzurechnende Vorempfänge bei der Pflichtteilsberechnung nicht ausgewirkt haben, sind sie auch bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen noch zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 2327 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem am 30.1.1995 verstorbenen Josef Sandmann, Schwiegervater bzw. Großvater der Kläger und Vater der Beklagten, die ihn aufgrund testamentarischer Verfügung allein beerbt hat. Der Erblasser hatte fünf Kinder. Die - gesetzliche - Erbquote der Kläger beträgt daher 1/5.